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Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) fiss Klaus Friedrich e.K. Hauptstraße 8, 73650 Winterbach („fiss“) erbringt seine Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit in Deutschland ansässigen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch fiss an den Kunden verstanden.

(2) fiss erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies fiss vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn fiss ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn fiss auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. „Bestellung“ verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages;
  2. „Einzelvertrag“ der im Einzelfall aufgrund dieser AGB geschlossene Vertrag;
  3. „Kardinalpflicht“ vertragswesentliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

§ 3 Einzelvertrag

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von fiss, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn fiss nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von fiss annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von fiss stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

(3) fiss sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von fiss abgegeben Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von fiss weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzten oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlagen von fiss diese Gegenstände vollständig an fiss zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 4 Inhalt der Leistungen von fiss

(1) Der konkrete Inhalt der von fiss geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) fiss ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch den Inhaber oder die kaufmännische Leitung von fiss erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von fiss sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Solange Leistungen von fiss für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von fiss rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen fiss auf Fortführung der Leistungen. fiss behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.

(5) fiss darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 5 Preise, Nebenkosten

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von fiss ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen. Für den Fall des Fehlens eines Einzelvertrags ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei fiss angefordert werden kann.

(2) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung, des Versands, der Be- und Entladung, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

§ 6 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von fiss sofort nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware ohne Abzug zahlbar. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden.

(2) Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch fiss erst nach Zahlungseingang

(3) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt fiss vorbehalten.

(5) fiss ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist fiss berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn fiss über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn fiss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist fiss berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. fiss ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von fiss oder deren Unterlieferanten eintreten–, welche fiss nicht zu vertreten hat, haftet fiss nicht. fiss wird den Kunden unverzüglich über eine solche Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerung informieren.

(3) Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 fiss die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist fiss zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags berechtigt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Beistellung nicht liefert, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(6) Die Rechte des Kunden nach § 15 (Haftung von fiss) und die gesetzlichen Rechte von fiss, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 8 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von fiss aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen fiss nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fiss an Dritte abtreten.

§ 10 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung

(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Nähere Details zur Lieferung, z.B. die Bestimmung des Lieferorts und die Vereinbarung von INCOTERMS, sollen im Einzelvertrag geregelt werden.

(2) fiss ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, fiss erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die fiss gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden fiss die folgenden Sicherheiten gewährt.

(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von fiss. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für fiss. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und fiss auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von fiss als Hersteller erfolgt und fiss unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten fiss eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an fiss.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von fiss an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an fiss ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von fiss - an fiss ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von fiss gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an fiss weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist fiss berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. fiss ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde fiss die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von fiss hinweisen und fiss hierüber informieren, um fiss die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, fiss die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber fiss.

(10) fiss wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei fiss.

(11) Tritt fiss bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist fiss berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Nachlieferungen, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung erhält.

(3) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Zeigt sich ein solcher Mangel erst nach Ablieferung, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(5) Hat fiss einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann fiss sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 13 Sachmängel

(1) Die Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit, wie sie im Einzelvertrag beschrieben ist, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Ware dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware;

b) Lieferungen und Leistungen von fiss, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet, insbesondere Schulungen und Einweisungen;

c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d) Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware fehlerhaft gelagert, transportiert, montiert, bedient, verwendet, Änderungen bzw. Modifikationen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit dies nicht vom fiss zu vertreten ist;

e) einer Verletzung der vertraglichen Untersuchungs- bzw. Rügepflicht nach § 12;

f) einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377 und 381 HGB;

g) Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunde ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn fiss den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat;

h) einer Lieferung oder Leistung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, wenn die Ware gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land des Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ware bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten und die fiss weder kannte noch kennen musste; fiss ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

(3) Der Kunde wird fiss bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, fiss umfassend informiert und fiss die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von fiss durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von fiss oder durch Lieferung einer Ware, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(5) Zur Untersuchung der Mangelhaftigkeit der Ware wird nach Wahl von fiss

a) die Ware bzw. das Teil der Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung an fiss geschickt; ein unfreier oder nicht ausreichend frankierter Versand ist zu unterlassen, unfrei oder nicht ausreichend frankierte Sendungen werden von fiss nicht angenommen;

b) ein Service-Techniker von fiss nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Reparatur vor Ort beim Kunden vornehmen.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet fiss nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder fiss, insbesondere gemäß Absatz 2 lit. d), für die Funktionsbeeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von fiss nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Bei Mängeln an von fiss gelieferten Gegenständen anderer Hersteller, die fiss aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird fiss nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen seinen Lieferanten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 13 gegen fiss bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten von fiss erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen fiss gehemmt. fiss erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Lieferanten von fiss nicht beitreibbar sind.

(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 13 gelten nicht, soweit fiss arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(9) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von fiss zu vertretenden Mangels gilt § 15 (Haftung von fiss).

§ 14 Rechtsmängel

(1) fiss gewährleistet, dass der Ware in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist fiss nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn fiss dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet fiss dadurch Gewähr, dass fiss nach Wahl von fiss die Ware derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet fiss unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Ware geltend machen. Der Kunde ermächtigt fiss, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht fiss von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von fiss anerkennen. fiss wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Ware) beruhen.

(5) § 13 Absatz 2 lit. e) und f) sowie Absätze 6, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

§ 15 Haftung von fiss

(1) Die Haftung von fiss auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von fiss voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 (Haftung von fiss) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von fiss für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt. Im Falle der Verletzung einer solchen Kardinalpflicht ist die Haftung von fiss bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. fiss haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von fiss auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von fiss Lieferungen und Leistungen betrifft, welche fiss gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit fiss nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von fiss geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 (Haftung von fiss) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 (Haftung von fiss) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von fiss. Ebenso gelten sie bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistung auch zugunsten jener Lieferanten, von denen fiss die mangelhafte Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise bezogen hat.

(7) Die Einschränkungen dieses § 15 (Haftung von fiss) gelten nicht für die Haftung von fiss wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(4) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 15 Absatz 7 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie

d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§ 17 Vertraulichkeit, Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Durchführung des Einzelvertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle nach dem ausdrücklichen Wunsch von fiss und/oder nach den Umständen des Einzelfalls geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus der Geschäftsbeziehung.

(3) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich

a) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Offenbarung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder,

b) dem Kunden schon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm danach durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden,

c) vom Kunden unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind,

d) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, wobei ausreichend ist, dass der Kunde nach sorgfältiger Prüfung vernünftigerweise von einer solchen Pflicht zur Offenlegung ausgehen durfte; der Kunde hat fiss. vorab über die erzwungene Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß zu beschränken.

(5) Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt und gelten unbefristet. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(6) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

§ 18 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z.B. Kündigungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schriftformerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von fiss. Für Klagen von fiss gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von fiss, sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.